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Bei Diebstahl außer Haus muss die Hausratversicherung zahlen
Eine vorübergehende Aufbewahrung von diversen Gegenständen, die außerhalb der Wohnung aufbewahrt werden, ist nicht automatisch vom Schutz der Hausratversicherung ausgeschlossen. So hatte das Oberlandesgericht in Hamm entschieden, dass man auch Hausratsgegenstände vorübergehend auch außerhalb der versicherten Wohnung aufbewahren kann und die Gegenstände bei einem Diebstahl im Rahmen der Außenversicherung geschützt sind.
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Es gab einen Fall wo ein Mann während er einen Wohnungswechsel durchgeführt hat, einige seiner Wohnungsgegenstände die von der Hausratversicherung betroffen sind, auf dem Betriebsgelände seiner Firma aufbewahrt. Während die Hausratgegenstände dort zwischengelagert waren, kam es zu einem Einbruch. Die Diebe entwendeten hier eine Videokamera, Kleidungsgegenstände und andere Kleinteile.
Zuerst wollte die Versicherung für den Schaden nicht aufkommen. Als dann aber der Geschädigte vor Gericht zog, entschied sich das Gericht für den versicherten Kläger.
So entschied das Gericht, dass die Außenversicherung dann eintreten muss, wenn Gegenstände des täglichen Gebrauchs gestohlen werden, auch wenn die sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befinden. Das Gericht sagte, dass man unter dem Begriff vorübergehend in diesem Fall verstehen muss, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass die Sachen auch wieder zurück an den Versicherungsort gebracht werden. Und da in diesem Fall eindeutig die Rückkehr der Sachen zur versicherten Wohnung zu erkennen war, entschied das Gericht, dass die Versicherung in diesem Fall für den Schaden aufkommen muss.
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